Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (wie zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig.
Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung fur die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. Die Besonderheit des Einzelfalls ist zu berücksichtigen. Die Hilfe umfasst:
- Häusliche Pflege
- Hilfsmittel
- Teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege und
- stationäre Pflege
An wen kann ich mich wenden?
An das Amt für Soziales (Sozialamt) Ihrer Gemeinde, Stadt, Ihres Amtes oder Ihres Kreises.
Rechtsgrundlage
§§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe