Grundsicherung im Alter

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei dauerhaft voller Erwerbsminderung nicht für die Finanzierung Ihres notwendigen Lebensunterhalts ausreichen, können Sie Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen. Die Leistungen umfassen insbesondere den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Leistungen zur Sicherung der Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung können in Anspruch nehmen:

  • Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren.
  • Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren + x Monate. Für die Personen der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1967 gilt hinsichtlich des Erreichens der Altersgrenze eine gesetzliche Stufenregelung.

Sie können den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung auch stellen, wenn Sie in einem Heim (stationäre Einrichtung) leben.

Rechtsgrundlage

§§ 41- 46 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe